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Unter Sondersignal oder ähnlichen Bezeichnungen versteht man umgangssprachlich die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer durch in der Straßenverkehrsordnung festgelegte Einsatzfahrzeuge mithilfe von Lichtzeichen und Tonsignalen. Einsatztechnisch findet bei Verwendung von Sondersignalen meist der Begriff Sonderrechte Verwendung.
In Deutschland sind für Sondersignale blaues Blinklicht, gelbes Blinklicht und Einsatzhorn vorgesehen. Zeitweilig wurden auch Yelp- und Wail-Signale versuchsweise eingesetzt.
Voraussetzungen und rechtliche Regelung
Die Verwendung von Sondersignalen ist in Deutschland in § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach ist das Einsetzen des Sondersignals auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt, um Missbrauch vorzubeugen. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um
Sonderrechte nach § 35 StVO erfordern nicht zwangsläufig die Verwendung des Sondersignals. Sind die Voraussetzungen für Sondersignal gegeben, haben aber z. B. Polizei, THW, Feuerwehr und Rettungsdienst auch Sonderrechte (siehe § 35Abs. 1 und 5a StVO). Andere Fahrzeuge, z. B. die Unfallhilfsfahrzeuge der DB Notfallmanager und der Betriebsaufsicht, haben keine Sonderrechte, sondern nur das obige Wegerecht. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind dann aber durch Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt, wenn die Voraussetzung des § 16 OWiG vorliegen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung dieses zulässt. Das Wegerecht schließt das Überfahren von Haltesignalen in der Regel mit ein. Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus:
Die nach § 38 StVO bevorrechtigten Kraftfahrzeuge dürfen, wenn sie Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet haben, an Kreuzungen, die ihnen von anderen Verkehrsteilnehmern geschaffene freie Bahn auch dann ausnutzen, wenn die Vorfahrtsregel durch Lichtzeichenanlagen getroffen wird.[2]
Blaulicht alleine ohne Einsatzhorn (Martinshorn) „darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden“ (siehe § 38Abs. 2 StVO). Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber vom Fahrer eine noch höhere Aufmerksamkeit, weil die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können. Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen.
Wenn die Voraussetzungen laut StVO gegeben sind, trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges.
Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Das Verwenden von Fernlicht, der Lichthupe und des Nebellichts gehört nicht zu den Sondersignalen nach der StVO. Das vielfach verwendete als „Springlicht“ bezeichnete wechselweise automatische Anschalten von Fern- zusätzlich zum Fahrlicht ist nicht zulässig. Vom Bund-Länder-Fachausschuss Technisches Kraftfahrtwesen wurde 2001 ein entsprechender Beschluss gefasst, den das Bundesministerium für Verkehr den obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder am 19. März 2001 mitgeteilt hat.[3] Danach dürfen keine Ausnahmegenehmigungen für Springlichtschaltungen mehr erteilt und vorhandene Anlagen müssen zurückgebaut werden. Der Beschluss wurde jedoch nur mangelhaft durchgesetzt.
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